KEB Hochtaunus | Programmheft 1/2019

92 Geschäftsbedingungen § 6 Rücktritt desTeilnehmers – Stornierung (1) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin kann bis einen Tag vor Veranstaltungsbeginn zurücktreten. Der Rücktritt muss uns schriftlich, per E-Mail oder durch Telefax mitgeteilt werden. (2) Wir haben als Veranstalter dann Anspruch auf eine angemes- sene Entschädigung. Diese beträgt 10 % des vereinbartenTeilnah- meentgeltes. Dem Teilnehmer steht der Nachweis frei, dass uns kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist. (3) Bei Nichterscheinen zu Veranstaltungsbeginn wird das volle Teilnahmeentgelt fällig, soweit der Teilnehmer nicht nach Absatz 1 zurückgetreten ist. (4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. § 7 Rücktritt desVeranstalters – Änderungsvorbehalt – Kündigung aus wichtigem Grund (1) Wir sind berechtigt, aus wichtigem Grund vom Vertrag zu- rückzutreten, ungeachtet sonstiger Gründe, insbesondere, wenn: - für eineVeranstaltung nicht genügende Anmeldungen vorliegen (= Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl) - dieVeranstaltung aus nicht von uns zu vertretenden Umständen ganz oder teilweise abgesagt werden muss. In den vorgenannten Fällen werden bereits bezahlte Teilnahme- entgelte für nicht stattfindende bzw. teilweise nicht mehr statt- findende Kurse oder Veranstaltungen vollständig zurückerstattet. Schadensersatzansprüche stehen den Teilnehmern nicht zu. (2) Wir behalten uns organisatorische Änderungen vor: es be- steht also kein Anspruch darauf, dass eine Veranstaltung durch eine bestimmte Dozentin oder einen Dozenten durchgeführt wird. Auch soweit Änderungen nach Ort oder Zeit notwendig werden, behalten wir uns diese vor. (3) Die Erwachsenenbildung kann einen Vertrag aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB fristlos kündigen. Ein solcher wichtiger Grund kann dabei sein: - Gemeinschaftswidriges Verhalten inVeranstaltungen durch lärmendes oder querulatorisches Verhalten; - Körper-/Ehrverletzungen gegenüber der/dem Kursleiter/in, gegenüber Teilnehmer/innen oder sonstigen Beschäftigten der Erwachsenenbildung; - Diskriminierungen von Personen aus Gründen der Rasse oder der ethischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder derWeltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität; - Gravierende oder wiederholteVerstöße gegen die im Aushang bekanntgegebene Hausordnung. Statt einer solchen Kündigung kann die Erwachsenenbildung einen Teilnehmer/eine Teilnehmerin auch von einer einzelnenVeranstal- tung oder dauerhaft ausschließen; in allen solchen Fällen besteht kein Anspruch auf eine Rückvergütung des Teilnehmerentgelts.

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