KEB Wiesbaden | Programmheft 2/2020

Geschäftsbedingungen 155 § 6 Rücktritt desTeilnehmers – Stornierung (1) Bildungsurlaube, mehrtägige Studienreisen und Kompaktver- anstaltungen, die in den Anwendungsbereich des Reisevertrags- rechts nach §§ 651a ff. BGB fallen: a) Bei Bildungsurlauben, mehrtägigen Studienreisen und Kom- paktveranstaltungen, die in den Anwendungsbereich des Reise- vertragsrechts nach §§ 651a ff. BGB fallen, kann derTeilnehmer oder dieTeilnehmerin jederzeit vomVertrag zurücktreten. b) Im Falle von Absatz 1 lit. a) haben wir als Veranstalter An- spruch auf eine angemessene Entschädigung. Diese beträgt aa) bei einer Stornierung bis zum 31.Tag vor Reiseantritt 20 % bb) bei einer Stornierung ab dem 30.Tag vor Reiseantritt 40 % cc) ab dem 14.Tag vor Reiseantritt bis zumTag des Reisean- tritts oder bei Nichtantritt der Reise 80 % des Reisepreises. c) Für Reisen, die nicht durch uns, sondern durch einen exter- nen Reiseveranstalter angeboten werden, können abweichen- de Regelungen gelten. (2) Tagesexkursionen, die nicht unter Absatz 1 fallen: a) Bei allen Tagesexkursionen, die nicht unter Absatz 1 fallen, kann derTeilnehmer oder dieTeilnehmerin bis 7Werktage vor Veranstaltungsbeginn zurücktreten. Der Rücktritt muss uns schriftlich, per Email oder durchTelefax mitgeteilt werden. b) Im Falle von Absatz 2 lit. a) haben wir alsVeranstalter einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Diese beträgt 50 % des vereinbarten Teilnahmeentgeltes. c) Bei Nichterscheinen zuVeranstaltungsbeginn wird das volle Teilnahmeentgelt fällig, soweit der Teilnehmer nicht nach Ab- satz 2 lit. a) zurückgetreten ist. (3) SonstigeVeranstaltungen: a) Bei allen sonstigen Veranstaltungen kann der Teilnehmer oder die Teilnehmerin bis einen Tag vor Veranstaltungsbeginn zurücktreten. Der Rücktritt muss uns schriftlich, per Email oder durch Telefax mitgeteilt werden. b) Im Falle von Absatz 2 lit. a) haben wir alsVeranstalter einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Diese beträgt 10% des vereinbarten Teilnahmeentgeltes. c) Bei Nichterscheinen zuVeranstaltungsbeginn wird das volle Teilnahmeentgelt fällig, soweit der Teilnehmer nicht nach Ab- satz 2 lit. a) zurückgetreten ist. (4) In den Fällen sowohl des Absatzes 1 lit. b) als auch des Ab- satzes 2 lit. b) steht dem Teilnehmer bzw. der Teilnehmerin der Nachweis frei, dass uns kein oder ein niedrigerer Schaden ent- standen ist. (5) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung von Dauer- schuldverhältnissen aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

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