KEB Wiesbaden | Programmheft 2/2022

Geschäftsbedingungen 131 § 6 Rücktritt desTeilnehmers – Stornierung (1) Bildungsurlaube, mehrtägige Studienreisen und Kompaktveranstaltungen, die in den Anwendungsbereich des Reisevertragsrechts nach §§ 651a ff. BGB fallen: a) Bei Bildungsurlauben, mehrtägigen Studienreisen und Kompaktveranstaltungen, die in den Anwendungsbereich des Reisevertragsrechts nach §§ 651a ff. BGB fallen, kann derTeilnehmer oder dieTeilnehmerin jederzeit vomVertrag zurücktreten. b) Im Falle von Absatz 1 lit. a) haben wir als Veranstalter Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Diese beträgt aa) bei einer Stornierung bis zum 31.Tag vor Reiseantritt 20 % bb) bei einer Stornierung ab dem 30.Tag vor Reiseantritt 40 % cc) ab dem 14.Tag vor Reiseantritt bis zumTag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 80 % des Reisepreises. c) Für Reisen, die nicht durch uns, sondern durch einen externen Reiseveranstalter angeboten werden, können abweichende Regelungen gelten. (2) Tagesexkursionen, die nicht unter Absatz 1 fallen: a) Bei allen Tagesexkursionen, die nicht unter Absatz 1 fallen, kann derTeilnehmer oder dieTeilnehmerin bis 7Werktage vor Veranstaltungsbeginn zurücktreten. Der Rücktritt muss uns schriftlich, per Email oder durchTelefax mitgeteilt werden. b) Im Falle von Absatz 2 lit. a) haben wir alsVeranstalter einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Diese beträgt 50 % des vereinbarten Teilnahmeentgeltes. c) Bei Nichterscheinen zuVeranstaltungsbeginn wird das volle Teilnahmeentgelt fällig, soweit der Teilnehmer nicht nach Absatz 2 lit. a) zurückgetreten ist. (3) SonstigeVeranstaltungen: a) Bei allen sonstigen Veranstaltungen kann der Teilnehmer oder die Teilnehmerin bis einen Tag vor Veranstaltungsbeginn zurücktreten. Der Rücktritt muss uns schriftlich, per Email oder durch Telefax mitgeteilt werden. b) Im Falle von Absatz 2 lit. a) haben wir alsVeranstalter einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Diese beträgt 10% des vereinbarten Teilnahmeentgeltes. c) Bei Nichterscheinen zuVeranstaltungsbeginn wird das volle Teilnahmeentgelt fällig, soweit der Teilnehmer nicht nach Absatz 2 lit. a) zurückgetreten ist. (4) In den Fällen sowohl des Absatzes 1 lit. b) als auch des Absatzes 2 lit. b) steht dem Teilnehmer bzw. der Teilnehmerin der Nachweis frei, dass uns kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist. (5) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

RkJQdWJsaXNoZXIy MTU1MDg4