132 Geschäftsbedingungen § 7 Rücktritt desVeranstalters - Änderungsvorbehalt - Kündigung aus wichtigem Grund (1) Wir sind berechtigt, aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten, ungeachtet sonstiger Gründe, insbesondere, wenn: - für eineVeranstaltung nicht genügende Anmeldungen vorliegen (= Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl) - dieVeranstaltung aus nicht von uns zu vertretenden Umständen ganz oder teilweise abgesagt werden muss. In den vorgenannten Fällen werden bereits bezahlte Teilnahmeentgelte für nicht stattfindende bzw. teilweise nicht mehr stattfindende Kurse oder Veranstaltungen vollständig zurückerstattet. Schadensersatzansprüche stehen den Teilnehmern nicht zu. (2) Wir behalten uns organisatorische Änderungen vor: es besteht also kein Anspruch darauf, dass eine Veranstaltung durch eine bestimmte Dozentin oder einen Dozenten durchgeführt wird. Auch soweit Änderungen nach Ort oder Zeit notwendig werden, behalten wir uns diese vor. (3) Die Erwachsenenbildung kann einen Vertrag aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB fristlos kündigen. Ein solcher wichtiger Grund kann dabei sein: - Gemeinschaftswidriges Verhalten inVeranstaltungen durch lärmendes oder querulatorisches Verhalten; - Körper-/Ehrverletzungen gegenüber der/dem Kursleiter/in, gegenüber Teilnehmer/innen oder sonstigen Beschäftigten der Erwachsenenbildung; - Diskriminierungen von Personen aus Gründen der Rasse oder der ethischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder derWeltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität; - Gravierende oder wiederholteVerstöße gegen die im Aushang bekanntgegebene Hausordnung. Statt einer solchen Kündigung kann die Erwachsenenbildung einen Teilnehmer/eine Teilnehmerin auch von einer einzelnenVeranstaltung oder dauerhaft ausschließen; in allen solchen Fällen besteht kein Anspruch auf eine Rückvergütung des Teilnehmerentgelts. § 8 Haftung für Schäden (1) Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Teilnehmers, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten, d. h. von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist sowie dem Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens. (2) Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.
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