KEB Main-Taunus | Programmheft 1/2020

Theologie - Kirche 11 ■ ■ Als Kriftel evangelisch war Einführung der Reformation und Rekatholisierung Vor drei Jahren fand die 500-Jahrfeier der Reformation statt. Der Protestantismus verbreitete sich damals sehr schnell über weite Teile Deutschlands. Auch Kriftel wurde 1552 evangelisch und blieb es in den nächsten 37 Jahren. Eine spannende Geschichte, sowohl die Einführung des Protes- tantismus in Kriftel unter dem Grafen von Stolberg, als auch die Rückführung zum Katholizismus. Die Einwohner hatten damals keinen Einfluss auf ihre Religionszugehörigkeit. Dies bestimmte alleine der Landesherr. Daher entsprach es gel- tendem Recht, dass Kriftel nach Wiedereingliederung in das Mainzer Erzstift zum alten Glauben zurückkehren musste. Kursnummer: I01.030 Referent: Wilfried Krementz Veranstalter: Ev. Auferstehungsgemeinde Kriftel Kooperation: St. Peter und Paul Hofheim-Kriftel, Ökumeneausschuss Kriftel Ort: Ev. Auferstehungsgemeinde, Gemeindehaus Immanuel-Kant-Straße 10, 65830 Kriftel Kosten: kostenfrei Anmeldung: nicht erforderlich Termin: Dienstag, 24.03.2020, 19:00 - 21:00 Uhr ■ ■ Stephan Isaaks (1542-1597/98) Konversionen, ein Einzelschicksal? Die große Hoffnung Martin Luthers und anderer Reforma- toren, die gesamte Christenheit (oder doch wenigstens die im Römischen Reich deutscher Nation) in seinem Sinn refor- mieren zu können, zerschlug sich alsbald. Die Kleinteiligkeit des Reiches, die Konkurrenz von Kaiser, Fürsten und Freien Städten, das Beharrungsvermögen der "alten" Kirche und mit ihr weiter Bevölkerungskreise ließen nur partielle Erfolge zu - und die auch noch in verschiedenen Varianten der Refor- mation. Nachdem schon mit Beginn der Reformation die Umgestal- tung der religiösen Verhältnisse vielerorts von der jeweiligen Obrigkeit, seien es Fürsten, seien es städtische Räte, ver- ordnet wurden und die Bevölkerung (meist unbefragt) ge- horchen musste, wurde die nach langen, auch kriegerischen Auseinandersetzungen provisorische Einigung auf gegenseiti- ge Duldung im Augsburger Reichs- und Religionsfrieden von 1555 in einer ebenso obrigkeitsstaatlichen Form erlangt: Im ius reformandi wurde das Recht der Fürsten verbrieft, die Religion der Untertanen zu bestimmen - von Religionsfrei- heit keine Spur.

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