Previous Page  137 / 144 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 137 / 144 Next Page
Page Background

137

Geschäftsbedingungen

§ 6 Rücktritt desTeilnehmers – Stornierung

(1) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin kann bis einen Tag

vor Veranstaltungsbeginn zurücktreten. Der Rücktritt muss uns

schriftlich, per E-Mail oder durch Telefax mitgeteilt werden.

(2) Wir haben als Veranstalter dann Anspruch auf eine angemes-

sene Entschädigung. Diese beträgt 10 % des vereinbartenTeilnah-

meentgeltes. Dem Teilnehmer steht der Nachweis frei, dass uns

kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist.

(3) Bei Nichterscheinen zu Veranstaltungsbeginn wird das volle

Teilnahmeentgelt fällig, soweit der Teilnehmer nicht nach Absatz

1 zurückgetreten ist.

(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem

Grund bleibt unberührt.

§ 7 Rücktritt desVeranstalters – Änderungsvorbehalt –

Kündigung aus wichtigem Grund

(1) Wir sind berechtigt, aus wichtigem Grund vom Vertrag zu-

rückzutreten, ungeachtet sonstiger Gründe, insbesondere, wenn:

- für eineVeranstaltung nicht genügende Anmeldungen

vorliegen (= Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl)

- dieVeranstaltung aus nicht von uns zu vertretenden

Umständen ganz oder teilweise abgesagt werden muss.

In den vorgenannten Fällen werden bereits bezahlte Teilnahme-

entgelte für nicht stattfindende bzw. teilweise nicht mehr statt-

findende Kurse oder Veranstaltungen vollständig zurückerstattet.

Schadensersatzansprüche stehen den Teilnehmern nicht zu.

(2) Wir behalten uns organisatorische Änderungen vor: es be-

steht also kein Anspruch darauf, dass eine Veranstaltung durch

eine bestimmte Dozentin oder einen Dozenten durchgeführt

wird. Auch soweit Änderungen nach Ort oder Zeit notwendig

werden, behalten wir uns diese vor.

(3) Die Erwachsenenbildung kann einen Vertrag aus wichtigem

Grund gemäß § 314 BGB fristlos kündigen. Ein solcher wichtiger

Grund kann dabei sein:

- Gemeinschaftswidriges Verhalten inVeranstaltungen durch

lärmendes oder querulatorisches Verhalten;

- Körper-/Ehrverletzungen gegenüber der/dem Kursleiter/in,

gegenüber Teilnehmer/innen oder sonstigen Beschäftigten

der Erwachsenenbildung;

- Diskriminierungen von Personen aus Gründen der Rasse

oder der ethischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion

oder derWeltanschauung, einer Behinderung, des Alters

oder der sexuellen Identität;

- Gravierende oder wiederholteVerstöße gegen die im

Aushang bekanntgegebene Hausordnung.

Statt einer solchen Kündigung kann die Erwachsenenbildung einen

Teilnehmer/eine Teilnehmerin auch von einer einzelnenVeranstal-

tung oder dauerhaft ausschließen; in allen solchen Fällen besteht

kein Anspruch auf eine Rückvergütung des Teilnehmerentgelts.