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§ 6 Rücktritt desTeilnehmers – Stornierung
(1) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin kann bis einen Tag
vor Veranstaltungsbeginn zurücktreten. Der Rücktritt muss uns
schriftlich, per E-Mail oder durch Telefax mitgeteilt werden.
(2) Wir haben als Veranstalter dann Anspruch auf eine angemes-
sene Entschädigung. Diese beträgt 10 % des vereinbartenTeilnah-
meentgeltes. Dem Teilnehmer steht der Nachweis frei, dass uns
kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist.
(3) Bei Nichterscheinen zu Veranstaltungsbeginn wird das volle
Teilnahmeentgelt fällig, soweit der Teilnehmer nicht nach Absatz
1 zurückgetreten ist.
(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem
Grund bleibt unberührt.
§ 7 Rücktritt desVeranstalters – Änderungsvorbehalt –
Kündigung aus wichtigem Grund
(1) Wir sind berechtigt, aus wichtigem Grund vom Vertrag zu-
rückzutreten, ungeachtet sonstiger Gründe, insbesondere, wenn:
- für eineVeranstaltung nicht genügende Anmeldungen
vorliegen (= Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl)
- dieVeranstaltung aus nicht von uns zu vertretenden
Umständen ganz oder teilweise abgesagt werden muss.
In den vorgenannten Fällen werden bereits bezahlte Teilnahme-
entgelte für nicht stattfindende bzw. teilweise nicht mehr statt-
findende Kurse oder Veranstaltungen vollständig zurückerstattet.
Schadensersatzansprüche stehen den Teilnehmern nicht zu.
(2) Wir behalten uns organisatorische Änderungen vor: es be-
steht also kein Anspruch darauf, dass eine Veranstaltung durch
eine bestimmte Dozentin oder einen Dozenten durchgeführt
wird. Auch soweit Änderungen nach Ort oder Zeit notwendig
werden, behalten wir uns diese vor.
(3) Die Erwachsenenbildung kann einen Vertrag aus wichtigem
Grund gemäß § 314 BGB fristlos kündigen. Ein solcher wichtiger
Grund kann dabei sein:
- Gemeinschaftswidriges Verhalten inVeranstaltungen durch
lärmendes oder querulatorisches Verhalten;
- Körper-/Ehrverletzungen gegenüber der/dem Kursleiter/in,
gegenüber Teilnehmer/innen oder sonstigen Beschäftigten
der Erwachsenenbildung;
- Diskriminierungen von Personen aus Gründen der Rasse
oder der ethischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion
oder derWeltanschauung, einer Behinderung, des Alters
oder der sexuellen Identität;
- Gravierende oder wiederholteVerstöße gegen die im
Aushang bekanntgegebene Hausordnung.
Statt einer solchen Kündigung kann die Erwachsenenbildung einen
Teilnehmer/eine Teilnehmerin auch von einer einzelnenVeranstal-
tung oder dauerhaft ausschließen; in allen solchen Fällen besteht
kein Anspruch auf eine Rückvergütung des Teilnehmerentgelts.